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Umwelt - Emissionshandel und Klimaschutzprojekte

Minimierung der Compliance-Kosten im EU EHS

Unabhängig davon, ob ihr Unternehmen in der ersten Phase des EU EHS von einem Überschuß an Emissionsberechtigungen (EUAs) profitierten, oder mit einem Allokationsdefizit zu kämpfen hatten – es ist bereits heute klar, dass die Allokationspläne der zweiten Phase deutlich stringenter sein werden. Ab 2008 zeichnet sich ein deutliches Defizit von EUAs für vielen Anlagenbetreiber ab. Mit unserer mehrjährigen Erfahrung sowohl im EU EHS als auch mit den Kyoto-Mechanismen untersützen wir Sie, im EU EHS optimal abzuschneiden.



Frühzeitige CDM/JI Strategie – ein essentieller Erfolgsfaktor

Die Maximierung der Allokationsmenge, die Entwicklung einer adäquaten Handelsstrategie, die Optimierung des Betriebes einzelner Anlagen Ihres Anlagenparkes sowie ein schnelles und flexibles Handeln auf dem EUA-Markt sind wichtige kurz- und mittelfristige Erfolgsfaktoren. Langfristig liegt eine der bedeutensten Chancen jedoch in der Nutzung der Kyoto-Mechanismen (siehe CDM/JI). Die Reduktionszertifikate CERs und ERUs, die auf anlagenspezifische Emissionsverpflichtungen angerechnet werden können, fallen jedoch nicht vom Himmel. Für die Identifikation eines geeigneten Projektes und den Erwerb von CERs/ERUs aus diesem muss i.d.R. mit 9-15 Monaten gerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Anzahl der angebotenen CDM/JI Projekte begrenzt ist. Wollen Sie ein eigenes Reduktionsprojekt im Ausland nutzen, das noch beim UN-Klimasekretariat anzumelden ist, verlängert sich diese Zeitspanne deutlich.

Gerade vor dem Hintergrund der politisch diskutierten Ziele bis 2020 - 20-30%ige Reduktion der EU; bis zu 40%ige Reduktion für Deutschland - ist es daher überaus sinnvoll, frühzeitig eine angemessene CDM/JI Strategie zu entwickeln.

Wir beraten Sie bei der Definition Ihres Bedarfes – nicht allein in quantitativer Hinsicht, sondern auch bezüglich der für Sie idealen Investitionsform (Bsp. Kauf von CERs/ERUs aus einzelnen Projekten, Investion in einen Fond, Durchführung eigener CDM/JI Projekte).



Legislatur



EEG Abgabe

Das Gesetz zur Förderung der Erneuerbaren Energien (EEG) wurde im Bundestag 2000 beschlossen und im August 2004 novelliert, um den Anteil regenerativer Energien am gesamten Energie-Mix zu erhöhen. Durch das Gesetz sind die Stromversorger verpflichtet Wind-, Sonnen- oder Biomasse-strom zu einem erhöhten, gesetzlich fixierten Betrag zu kaufen und in ihr Netz einzuspeisen. Die Mehrkosten, die den Stromversorgern hierdurch entstehen, werden durch ein Umlageverfahren auf alle Endverbraucher in Deutschland verteilt.

Durch den Anstieg des Stromanteils aus Erneuerbaren Energien sind die Stromkosten insgesamt gestiegen. Inzwischen beträgt der Anteil EEG-Stroms mehr als 12% des Stromaufkommens. Die EEG Abgabe beträgt durchschnittlich 0,80 Ct./ Kwh, wird von den Energielieferanten jedoch häufig individuell in Rechnung gestellt.
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EEG

EEG - Erfahrungsbericht 2007

EEG - Erfahrungsbericht 2007 (Präsentation)


Kosten sparen bei der Stromsteuer

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht vor, dass Strom steuerermäßigt für betriebliche Zwecke entnommen werden kann. Gemäß § 9 Abs. 3 muss der entnommene Strom über einem gewissen Sockelbetrag liegen, der zurzeit 25.000 kWh beträgt.

Beim zuständigen Hauptzollamt kann ein Erlaubnisschein beantragt werden, der bei der EnBW abgegeben wird. Danach wird die EnBW dem Kunden den Strom steuerbegünstigt liefern, d.h. der geringere Stromsteuersatz reduziert Ihren monatlichen Abschlag und somit direkt Ihren Rechnungsbetrag.

Wer kann profitieren?

Zu den begünstigten Unternehmen zählen nicht nur klassische Industrie-betriebe, sondern auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie so genannte Mischbetriebe des Mittelstands, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend für die Erteilung des Erlaubnisscheins ist, dass das Unternehmen den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des produzierenden Gewerbes hat, wie bei der Herstellung von Gütern.

Spitzenausgleich berücksichtigen

Zusätzlich besteht die Möglichkeit zum Spitzenausgleich, falls die Mehrbelastungen aus der Ökosteuer die Entlastung durch die verminderten Rentenversicherungsbeiträge übersteigen. Die Ökosteuer beinhaltet die Stromsteuer sowie die Energiesteuer auf Erdgas und Heizöl.





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