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Vertragsanalyse

Stromlieferungsverträge, insbesondere aus der Zeit vor der Liberalisierung, wurden von den Energieversorgern in der Regel einseitig formuliert. Aufgrund der Gebietsmonopole der „alten“ Energiewirtschaft gab es für Industrie und Gewerbekunden selten die Möglichkeit Vertragsbestandteile zu verhandeln.

Diese Zeiten sind vorbei. Geblieben sind jedoch oftmals noch die alten, den Versorger einseitig begünstigenden Vertragsklauseln, die Stromkunden mit einer unverblümten Selbstverständlichkeit zur Unterschrift vorgelegt werden.

Als mittelständische Unternehmerin müssen Sie sich dieses Vorgehen nicht mehr gefallen lassen. Ein Blick in das Vertragswerk lohnt sich immer. Prüfen Sie neben dem eigentlichen Vertragstext auch stets die Anlagen des Vertrags.

Auf folgende Vertragsbestandteile sollten Sie besonders achten:


Preisgleitklauseln

Ein gängige Formulierung: „Die Stadtwerke sind berechtigt, die Preise bei Änderung der Kosten für die Erzeugung, Beschaffung und Verteilung der elektrischen Energie zu ändern. Erhöhen sich im Laufe eines Jahres die Preise um mehr als 10 %, kann der Kunde den Vertrag schriftlich mit einer Frist von einem Monat auf das Ende, des der Bekanntgabe der Preisänderung folgenden Monats kündigen."

Hier werden die Preisrisiken einseitig auf Kunden abgeladen. Bei einer Preis-erhöhung um 9% haben Sie keine Möglichkeit zu wechseln. Bei einem Vertrag über drei Jahre könnte der Lieferant den Preis somit um 27% anheben, ohne dass ein Kündigungsrecht des Kunden besteht.


Netznutzungsentgelte

Durch die Gründung der Bundesnetzagentur und die hierdurch einsetzende Prüfung der Kalkulationsgrundlagen für die Netznutzung ist eine weitere Erhöhung der Netznutzung sentgelte unwahrscheinlich. Aber achten Sie dennoch genau darauf, dass nicht nur eine Erhöhung an Sie weitergegeben werden darf. Schön wäre es doch, wenn Sie auch von Preissenkungen der Netzgebühren profitieren könnten.


Stillschweigende Vertragsverlängerung

In keinem Fall sollten Sie Klauseln akzeptieren, die es dem Lieferanten ermöglichen einen Vertrag durch Ihr Stillschweigen zu verlängern.

Ein gängiges Vorgehen: Der Lieferant versendet zum Ende der Vertrags-laufzeit ein neues Preisblatt für eine Vertragsverlängerung, die automatisch mit den neuen Konditionen in Kraft tritt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.

Gerne werden Widersprüche nach dem Posteingang nicht sofort bearbeitet. Im Tagesgeschäft bleiben sie „zufällig“ liegen, mit der Folge dass Fristen versäumt werden und die Vertragsverlängerung mit den neuen Konditionen greift. Widersprechen Sie daher wenn erforderlich per Einschreiben.

Kündigungsfristen

Nicht selten enthalten die Energieverträge der ehemaligen Monopolisten Kündigungsfristen von vier bis sechs Wochen zum Vertragsende. Diese Praktiken haben ein unfaires Ziel: Sie haben als Kunde keine Chance, sich um eine besseres Alternativangebot zu kümmern. Denn ein neuer Anbieter muss bei einem Wechsel eine Frist von einem Kalendermonat einhalten. Hinzu kommen noch organisatorische Vorbereitungen. Bei einer Kündigungsfrist von vier bis sechs Wochen haben Sie keine Chance zu wechseln.

Im Vertrag sollte eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten enthalten sein. Kürzere Fristen sollten Sie nicht akzeptieren. Sollte der Vertrag vom Lieferanten gekündigt werden, so haben Sie noch ausreichend Zeit, alternative Angebote einzuholen.

Bereiten Sie sich frühzeitig auf das Vertragsende vor, legen Sie sich den Vorgang auf Termin und holen Sie sich rechtzeitig Referenzangebote ein.

Noch besser, beobachten Sie regelmäßig die Preisentwicklung an der Leipziger Strombörse EEX und kaufen Sie, wenn der Zeitpunkt günstig ist. Wir unterstützen Sie hierbei gerne. Mit Energy Associates (ena) haben Sie als Industrie- oder Gewerbekunde die Strompreisentwicklung immer im Blick.


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