Stromlieferungsverträge,
insbesondere aus der Zeit vor der Liberalisierung, wurden
von den Energieversorgern in der Regel einseitig formuliert.
Aufgrund der Gebietsmonopole der „alten“
Energiewirtschaft gab es für Industrie und Gewerbekunden
selten die Möglichkeit Vertragsbestandteile zu
verhandeln.
Diese Zeiten sind vorbei. Geblieben
sind jedoch oftmals noch die alten, den Versorger einseitig
begünstigenden Vertragsklauseln, die Stromkunden
mit einer unverblümten Selbstverständlichkeit
zur Unterschrift vorgelegt werden.
Als mittelständische Unternehmerin
müssen Sie sich dieses Vorgehen nicht mehr gefallen
lassen. Ein Blick in das Vertragswerk lohnt sich immer.
Prüfen Sie neben dem eigentlichen Vertragstext
auch stets die Anlagen des Vertrags.
Auf folgende Vertragsbestandteile
sollten Sie besonders achten:
Preisgleitklauseln
Ein gängige Formulierung: „Die
Stadtwerke sind berechtigt, die Preise bei Änderung
der Kosten für die Erzeugung, Beschaffung und Verteilung
der elektrischen Energie zu ändern. Erhöhen
sich im Laufe eines Jahres die Preise um mehr als 10
%, kann der Kunde den Vertrag schriftlich mit einer
Frist von einem Monat auf das Ende, des der Bekanntgabe
der Preisänderung folgenden Monats kündigen."
Hier werden die Preisrisiken einseitig
auf Kunden abgeladen. Bei einer Preis-erhöhung
um 9% haben Sie keine Möglichkeit zu wechseln.
Bei einem Vertrag über drei Jahre könnte der
Lieferant den Preis somit um 27% anheben, ohne dass
ein Kündigungsrecht des Kunden besteht.
Netznutzungsentgelte
Durch die Gründung der Bundesnetzagentur
und die hierdurch einsetzende Prüfung der Kalkulationsgrundlagen
für die Netznutzung ist eine weitere Erhöhung
der Netznutzung sentgelte unwahrscheinlich. Aber achten
Sie dennoch genau darauf, dass nicht nur eine Erhöhung
an Sie weitergegeben werden darf. Schön wäre
es doch, wenn Sie auch von Preissenkungen der Netzgebühren
profitieren könnten.
Stillschweigende Vertragsverlängerung
In keinem Fall sollten Sie Klauseln
akzeptieren, die es dem Lieferanten ermöglichen
einen Vertrag durch Ihr Stillschweigen zu verlängern.
Ein gängiges Vorgehen: Der Lieferant versendet
zum Ende der Vertrags-laufzeit ein neues Preisblatt
für eine Vertragsverlängerung, die automatisch
mit den neuen Konditionen in Kraft tritt, wenn der Kunde
nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht.
Gerne werden Widersprüche nach
dem Posteingang nicht sofort bearbeitet. Im Tagesgeschäft
bleiben sie „zufällig“ liegen, mit
der Folge dass Fristen versäumt werden und die
Vertragsverlängerung mit den neuen Konditionen
greift. Widersprechen Sie daher wenn erforderlich per
Einschreiben.
Kündigungsfristen
Nicht selten enthalten die Energieverträge
der ehemaligen Monopolisten Kündigungsfristen von
vier bis sechs Wochen zum Vertragsende. Diese Praktiken
haben ein unfaires Ziel: Sie haben als Kunde keine Chance,
sich um eine besseres Alternativangebot zu kümmern.
Denn ein neuer Anbieter muss bei einem Wechsel eine
Frist von einem Kalendermonat einhalten. Hinzu kommen
noch organisatorische Vorbereitungen. Bei einer Kündigungsfrist
von vier bis sechs Wochen haben Sie keine Chance zu
wechseln.
Im Vertrag sollte eine Kündigungsfrist
von mindestens drei Monaten enthalten sein. Kürzere
Fristen sollten Sie nicht akzeptieren. Sollte der Vertrag
vom Lieferanten gekündigt werden, so haben Sie
noch ausreichend Zeit, alternative Angebote einzuholen.
Bereiten Sie sich frühzeitig
auf das Vertragsende vor, legen Sie sich den Vorgang
auf Termin und holen Sie sich rechtzeitig Referenzangebote
ein.
Noch besser, beobachten Sie regelmäßig
die Preisentwicklung an der Leipziger Strombörse
EEX und kaufen Sie, wenn der Zeitpunkt günstig
ist. Wir unterstützen Sie hierbei gerne. Mit Energy
Associates (ena) haben Sie als Industrie- oder Gewerbekunde
die Strompreisentwicklung immer im Blick.
Wir verschaffen Ihnen Informationen, um Einsparpotenziale
gezielt ausschöpfen zu können.
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